Bewertung und Entwicklung von Energieeffizienzmaßnahmen
Werden technische Anpassungen an elektrischen Komponenten vorgenommen, haben sie direkten Einfluss auf Energieverbrauch, Betriebssicherheit und die Funktionalität der Anlage. Daher müssen sie im Rahmen von Effizienzmaßnahmen fachlich korrekt bewertet, normgerecht ausgeführt und lückenlos dokumentiert werden, um Transparenz, Nachvollziehbarkeit und die Einhaltung technischer Standards sicherzustellen.
Bewertungsmöglichkeiten gemäß Energieeffizienzgesetz
Das österreichische Energieeffizienzgesetz regelt die Möglichkeiten der Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen auf den Energieverbrauch. Dieser kann derzeit auf fünf Arten bewertet werden.
Verallgemeinerte Methoden ⌄
Verallgemeinerte Methoden gemäß § 12 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung liefern standardisierte Einsparungswerte für viele Anwendungsfälle. Sie wurden von der Monitoringstelle Energieeffizienz gemeinsam mit dazu verpflichteten Energielieferanten entwickelt. Aktuelle verallgemeinerte Methoden werden nach ihrem Inkrafttreten auf der Homepage der Monitoringstelle veröffentlicht.
Effizienzmaßnahmen senken den Energieverbrauch umso weniger, je effizienter die Geräte werden - sei es durch rechtliche Vorschriften oder durch technischen Fortschritt. Daher werden verallgemeinerte Methoden regelmäßig angepasst. Neben dieser Aktualisierung bestehender verallgemeinerter Methoden entwickelt die Monitoringstelle mit verpflichteten Energielieferanten auch zusätzliche Methoden.
Projektspezifische Eingaben ⌄
Bei projektspezifischer Eingabe werden nicht die in der verallgemeinerten Methode vorgegebenen, sondern projektspezifische Werte eingetragen. Dies ist zulässig, sofern die Methode nichts anderes vorsieht oder projektspezifische Eingabe nicht ausschließt.
Projektspezifisch eingegeben werden etwa Bruttogrundfläche und Heizwärmebedarf für andere Nutzungseinheiten als Wohnungen, die elektrische Leistungsaufnahme von Geräten oder die Leistung und Volllaststunden von Anlagen.
Individuelle Bewertung ⌄
Eine individuelle Bewertung ist gemäß § 12 Richtlinienverordnung zulässig, wenn für einen Anwendungsfall keine verallgemeinerte Methode existiert oder fachliche Gründe gegen die Verwendung einer derartigen Methode vorliegen.
Eine individuelle Bewertung quantifiziert die durch eine Maßnahme bewirkte Energieeinsparung. § 2 (2) Z5 der Richtlinienverordnung definiert eine individuelle Bewertung als „gutachterliche Evaluierung von Energieeinsparungen“. Zur Untermauerung der mittels individueller Bewertung berechneten Energieeinsparungen ist also stets ein Gutachten erforderlich.
Betriebliche Energieeffizienzmethode ⌄
Die betriebliche Energieeffizienzmethode kann in kleinen, mittleren oder großen Unternehmen angewendet werden, wenn die Endenergieeinsparungen in Österreich und auf Basis einer Maßnahme in den Energieverbrauchsbereichen „Gebäude“ oder „Anlagen/Prozesse“ stattfinden.
Die betriebliche Energieeffizienzmethode kann für die Bewertung von Endenergieeinsparungen aus Analysen, Beratungen oder Energieaudits herangezogen werden.
Maßnahmen aus 2014 und 2015 ⌄
§ 22 (3) der Richtlinienverordnung bestimmt, dass Energieeffizienzmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung gesetzt wurden, anrechenbar sind, wenn sie mittels einer Methode aus dem Methodendokument der Österreichischen Energieagentur mit Stand vom Oktober 2013 zu bewerten sind.
Diese Regelung betrifft Maßnahmen, die zwischen 1. Jänner 2014 und 31. Dezember 2015 umgesetzt wurden.
Ihr Weg zu Energiesparmaßnahmen ⌄
- Anfrage per Mail, Chat oder Telefon
- Kostenfreies Erstgespräch zur Klärung Ihrer Ziele und Rahmenbedingungen
- Übermittlung und Vorstellung eines individuellen Beratungspakets
- Nach Auftragserteilung Beginn der Umsetzung