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Bewertung & Entwicklung von Energieeffizienzmassnahmen

im inneren eines Stromkasten werden mithilfe eines Schraubenziehers Änderungen vorgenommen

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Das österreichische Energieeffizienzgesetz regelt die Möglichkeiten der Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen auf den Energieverbrauch.
Dieser kann derzeit auf fünf Arten bewertet werden.

1) Verallgemeinerte Methoden

Verallgemeinerte Methoden gemäß § 12 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung liefern standardisierte Einsparungswerte für viele Anwendungsfälle. Sie wurden von der Monitoringstelle Energieeffizienz gemeinsam mit dazu verpflichteten Energielieferanten entwickelt. Aktuelle verallgemeinerte Methoden werden nach ihrem Inkrafttreten auf der Homepage der Monitoringstelle veröffentlicht.

Effizienzmaßnahmen senken den Energieverbrauch umso weniger, je effizienter die Geräte werden – sei es durch rechtliche Vorschriften oder durch technischen Fortschritt. Daher werden verallgemeinerte Methoden regelmäßig angepasst. Neben dieser Aktualisierung bestehender verallgemeinerter Methoden entwickelt die Monitoringstelle mit verpflichteten Energielieferanten auch zusätzliche Methoden.

2) Projektspezifische Eingaben für verallgemeinerte Methoden

Bei projektspezifischer Eingabe werden nicht die in der verallgemeinerten Methode vorgegebenen, sondern projektspezifische Werte eingetragen. Dies ist zulässig, sofern die Methode nichts anderes vorsieht oder projektspezifische Eingabe nicht ausschließt.

Projektspezifisch eingegeben werden etwa Bruttogrundfläche und Heizwärmebedarf für andere Nutzungseinheiten als Wohnungen, die elektrische Leistungsaufnahme von Geräten oder die Leistung und Volllaststunden von Anlagen.

3) Individuelle Bewertung

Eine individuelle Bewertung ist gemäß § 12 Richtlinienverordnung zulässig, wenn für einen Anwendungsfall keine verallgemeinerte Methode existiert oder fachliche Gründe gegen die Verwendung einer derartigen Methode vorliegen.

Eine individuelle Bewertung quantifiziert die durch eine Maßnahme bewirkte Energieeinsparung. § 2 (2) Z5 der Richtlinienverordnung definiert eine individuelle Bewertung als „gutachterliche Evaluierung von Energieeinsparungen“. Zur Untermauerung der mittels individueller Bewertung berechneten Energieeinsparungen ist also stets ein Gutachten erforderlich.

Die Erarbeitung individueller Bewertungen ähnelt der Entwicklung verallgemeinerter Methoden: Zunächst werden die normierten und normalisierten Endenergieeinsparungen je Energieeffizienzmaßnahme ermittelt, dann eine Anleitung für ihre Aggregation über die jeweilige Verpflichtungsperiode definiert und ihre Lebensdauer festgelegt. Dieser Ablauf von individuellen Bewertungen ist jedoch nur bei Maßnahmen mit Energieeinsparungen von mehr als 15 MWh verbindlich.

Jede individuelle Bewertung ist auf mögliche Doppel- oder Mehrfachzählungen hin zu prüfen. Insbesondere ist das Zusammenwirken mit anderen verallgemeinerten Methoden oder individuellen Bewertungen zu prüfen, um Doppel- oder Mehrfachzählungen zu vermeiden.

4) Betriebliche Energieeffizienzmethode (Anlage 1a der Richtlinienverordnung)

Die Betriebliche Energieeffizienzmethode kann in kleinen, mittleren oder großen Unternehmen angewendet werden, wenn die Endenergieeinsparungen in Österreich und auf Basis einer Maßnahme in den Energieverbrauchsbereichen „Gebäude“ oder „Anlagen/Prozesse“ (auch Beförderungs- bzw. Transportprozesse) stattfinden.

Die Betriebliche Energieeffizienzmethode kann für die Bewertung von Endenergieeinsparungen aus Analysen, Beratungen oder Energieaudits herangezogen werden. Es können nur Energieeffizienzmaßnahmen anerkannt werden, die tatsächlich gesetzt und nachvollziehbar dargestellt werden.

Berichte über eine Betriebliche Energieeffizienzmethode dürfen nur von Gutachtern oder Energieauditoren erstellt werden. Auditoren, die eine Betriebliche Energieeffizienzmethode begutachten, müssen die Qualifikationskriterien gemäß § 17 EEffG erfüllen und als Auditoren registriert sein. Berichte über eine Betriebliche Energieeffizienzmethode sind nur nach Aufforderung an die Monitoringstelle zu übermitteln.

Ein Bericht über eine Betriebliche Energieeffizienzmethode kann auch im Nachhinein angefertigt werden, muss der Meldung der Maßnahme an die Monitoringstelle aber bereits beiliegen.

Nach der Betrieblichen Energieeffizienzmethode durchgeführte Maßnahmen können auch – z.B. durch Verkauf – an Dritte übertragen werden. Für auf Basis der Betrieblichen Energieeffizienzmethode gesetzte Maßnahmen gelten die Übertragungseinschränkungen für öffentlich geförderte Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 EEffG.

5) Maßnahmen aus 2014 und 2015

§ 22 (3) der Richtlinienverordnung bestimmt, dass Energieeffizienzmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung gesetzt wurden, anrechenbar sind, wenn sie mittels einer Methode aus dem Methodendokument der Österreichischen Energieagentur mit Stand vom Oktober 2013 zu bewerten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Energieeffizienzverbesserung nachvollziehbar und plausibel darzustellen, um auf die Verpflichtung gemäß § 10 oder § 11 EEffG angerechnet werden zu können.

Diese Regelung betrifft Maßnahmen, die zwischen 1. Jänner 2014 und 31. Dezember 2015 umgesetzt wurden.