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Anlauf- und Beratungsstelle für Energielieferanten

Szene eines Beratungsgespräches zwischen zwei Menschen im Freien

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Energielieferanten

Energielieferanten im Sinne des seit 2014 geltenden Energieeffizienzgesetzes sind natürliche und juristische Personen bzw. Personengesellschaften, die gegen Entgelt Energie(träger) an Endverbraucher in Österreich liefern. Der Geschäftssitz des Energielieferanten muss dabei nicht im Inland liegen.

Zentrale Beschaffungsstellen für Industriebetriebsgelände oder Einkaufszentren werden vom Energieeffizienzgesetz nicht als Energielieferanten eingestuft. Auch Betriebe, die Prozess- oder Abwärme direkt an gewerbliche Letztverbraucher abgeben, gelten nicht als Energielieferanten im Sinne dieses Gesetzes.

Energieberatung

Für mittlere und große Energielieferanten mit einem Vorjahres-Energieabsatz von mehr als 25 GWh an Endverbraucher in Österreich ist die Einrichtung einer Anlauf- und Beratungsstelle verpflichtend, zum Zweck der Energieberatung für ihre Kunden. Als mittlere und große Unternehmen gelten Energielieferanten, die mehr als 49 Mitarbeiter im Inland beschäftigen und deren Umsatz oder Bilanzsumme 10 Millionen Euro überschreitet.

Sie müssen eine Anlauf- und Beratungsstelle für Endverbraucher betreiben, die Energieberatung zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut anbietet. Für international tätige Energielieferanten ist ausschlaggebend, wie viele Mitarbeiter unmittelbar in Österreich beschäftigt werden.

Die Anlauf- und Beratungsstelle hat jedenfalls jenen Bereich der Energieberatung abzudecken, in dem das Unternehmen tätig ist. Energielieferanten, die im Strombereich tätig sind, müssen also etwa für diesen Energieträger Energieberatung anbieten.

Mehrere Energielieferanten können auch eine gemeinsame Anlauf- und Beratungsstelle für die Energieberatung ihrer Kunden einrichten. Dabei muss garantiert werden können, dass die betreffende Anlauf- und Beratungsstelle auch für jene Kunden erreichbar ist, die telefonische Energieberatung wünschen.

Die Einrichtung einer Anlauf- und Beratungsstelle muss über die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz im Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes angemeldet werden. Die Anmeldung der Anlauf- und Beratungsstelle erfolgt dort über einen eigenen Menüpunkt.

Manche Energieversorger verfügten bereits vor Einführung der gesetzlichen Verpflichtung über eine derartige Anlauf- und Beratungsstelle, wo im Rahmen des Kundenservice Energieberatung angeboten wurde. Einige Energielieferanten bieten sogar Energieberatung an mehreren Standorten an, haben also de facto sogar mehr als eine Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet.